Rentenzahlungen sind Einkommenssteuerpflichtig! Folgende Unterschiede gibt es in den einzelnen Schichten:
Renten der Schicht 1 (gesetzliche Altersrenten, Versorgungswerkrenten, Rürup-Renten, Renten der landwirtschaftlichen Alterskassen, Künstlersozialkasse, etc.)
Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Für alle Rentner, deren Renteneintrittsjahr vor dem 31.12.2005 lag, beträgt der Besteuerungsnanteil 50%. Für Neurentner der kommenden Rentenbeginnjahre steigt der Besteuerungsanteil bis 2020 um 2% pro Jahr; von 2020 bis 2040 um 1% pro Jahr und wird für diese, bezogen auf die ursprüngliche Rentenhöhe festgeschrieben. Für Neurentner des Jahres 2040 beträgt der Besteuerungsanteil 100%.
Der aktuelle Besteuerungsanteil für das Rentenbeginnjahr 2018 beträgt 76%. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2030 beträgt der Besteuerungsanteil 90 %.
Renten der Schicht 2 (private und betriebliche Riesterrenten, betriebliche Altersvorsorge)
Die Renten sind zu 100 % Einkommenssteuerpflichtig. Es gibt jedoch Entlastungs- bzw. Freibeträge.
Renten der Schicht 3: (private Rentenversicherungen)
Da die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden, gilt hier eine Ertragsanteilbesteuerung. Dieser Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentenempfängers bei Renteneintritt. Beispiel: 12.000 EUR Jahresrente, Renteneintrittsalter: 63 Jahre. Ertragsanteil: 20 %. Es sind also "nur" 2.400 EUR steuerpflichtig. Liegt das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren so beträgt der Ertragsanteil 17 %. Nun sind 2.040 EUR steuerpflichtig.